Let’s talk about: Kinderrechte

Ich bin ja doch guter Hoffnung, dass sich mein Kind seiner Rechte gewahr ist, sein Leben nicht nur in Pflichten begreift: sich zu betragen, mir zu gehorchen, sprichwörtlich Liebkind zu sein.

Zumindest begehrt mein Sohn da laut auf, wo ich seine Rechte zuweilen missachte. Etwa, wenn ich inmitten von Stress überladener Tage sage, ich würde einfach gerne einmal nichts hören. Es solle doch bitte für ein paar Minuten still sein. Dann protestiert es, das Kind. Es dürfe etwas sagen – immer! Und ich antworte: Ja, stimmt (während mein Mutterherz vor Stolz über dieses Kind, das sich zu verteidigen weiß, ein wenig lauter schlägt – es kurz darauf aber wieder von der Sehnsucht nach der Stille gekapert wird).

Was das hier nun soll

Es ist ja so: Dass Kinder Rechte haben und wir uns dessen gewahr sind, ist historisch betrachtet eine jüngere Entwicklung der Geschichte und allein deshalb eine nähere Betrachtung wert – insbesondere vor der Hintergrund, dass dieser Tage auf politischer Ebene diskutiert wird, inwieweit jene Rechte ins Grundgesetz aufgenommen werden sollten (bislang finden Kinder darin nämlich nur als Objekte, nicht aber als eigenständige Subjekte statt).

Aber fangen wir chronologisch an (hier übrigens gut als Überblick nachzulesen bei der Bundeszentrale für politische Bildung):

Die weitaus längste Zeit in der Menschheitsgeschichte galten Kinder als noch nicht vollwertige Menschen, die Erwachsenen in jeder Hinsicht unterlegen und ihnen daher rechtlich und faktisch nicht gleichgestellt waren. Im Verhältnis der Generationen waren die jüngsten und schwächsten Mitglieder der Gesellschaft zugleich diejenigen mit den geringsten Rechten.

und:

Über Jahrtausende hinweg hatten Kinder nicht einmal ein Recht auf Leben. Gemäß der patriarchalischen römischen Rechtsordnung [aus der sich das BGB übrigens entwickelt hat] lag es in der Hand des Vaters, ein neu geborenes Kind anzunehmen oder aber dem Tode auszusetzen. […] Bis in die Neuzeit hinein gehörten Kinder zu Besitz und Hausstand der Eltern, die über Leben und Entwicklung, Ausbildung und Arbeitskraft bestimmten. Das Kind schuldete ihnen unbedingten Gehorsam.

Wir wir unsere Kinder dieser Tage betrachten, hat sich erst mit der Aufklärung als Auffassung durchgesetzt, frei nach dem Historiker Philippe Ariès: Die Kindheit als “Erfindung der Moderne”:

Im 18., vor allem aber im 19. Jahrhundert wurden erste Arbeitsschutzgesetze erlassen. Die Schule und später der Kindergarten traten als Orte der Bildung und Erziehung zur Familie hinzu. Verbote von ‘grober’ Misshandlung und ‘unangemessener’ Züchtigung durch Eltern, Lehrer, Lehrherren und Heim- und Gefängnisaufseher sollten die schlimmsten Auswüchse von Gewalt gegen Kinder verhindern. Lebensbedingungen, Gesundheit und das Wohl der Kinder wurden zusammen mit der ‘sozialen Frage’ zunehmend Gegenstand des öffentlichen Interesses.

Gewalt gegen Kinder als bürgerlich-rechtliche Norm

Noch Ende des 19. Jahrhunderts war allerdings rechtlich verankert: “Kraft Erziehungsrechts darf der Vater angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden.” Bis in die 1960er Jahre war Gewalt gegen Kinder dementsprechend üblich und abgesichert durch das Gewohnheitsrecht. Der Stock kam in deutschen Schulen bürgerlich-rechtlich genormt ebenso selbstverständlich wie im Elternhaus zum Einsatz. Erst die antiautoritäre Bewegung hat diese Übergriffe, die wegen ihrer Alltäglichkeit eigentlich keine waren, moralisch diskreditiert und pädagogisch unmöglich gemacht. Strafe als Fortsetzung der Erziehung mit körperlichen Mitteln verlor in dieser Zeit an Legitimität.

Gänzlich abgeschafft wurde das Züchtigungsrecht dann übrigens erst im Jahr 2000. Seitdem ist im § 1631, Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sprich dem “Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung” folgendes festgehalten: “Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.”

Verschiebung hin zum Recht des Erzogenen, weg vom Recht des Erziehers

Wie sich Kinderrechte dieser Tage gestalten, hat unterdessen viel damit zu tun, was Anfang des 20. Jahrhundert von Kinderärzten und Pädagogen (etwa Ellen Kay oder Janus Korczak) vorgedacht, dann von den United Nations nach dem Zweiten Weltkrieg in der Konvention über die Rechte des Kindes auf den Punkt gebracht und 1989 in der UN-Vollversammlung einstimmig verabschiedet wurde.

Die New Yorker Kinderrechtskonvention stellt vor allem ein Prinzip in den Mittelpunkt: Bei allen Entscheidungen, die für Minderjährige getroffen werden, gleichviel ob von Einzelpersonen oder von der Gesellschaft, hat deren Wohl absoluten Vorrang – auch auf Kosten der Privilegien von Erwachsenen.

Das Wohl des Kindes als richtungweisendes Prinzip zieht drei Arten von Verpflichtungen nach sich: Jeder der Vertragsstaaten muss dafür sorgen, dass Kindern zur Verfügung steht, was sie zum Überleben und für ihre Entwicklung brauchen, insbesondere Gesundheitsversorgung, Nahrung und Erziehung; alle Verwaltungseinrichtungen und Privatpersonen sind verpflichtet, sie vor Gewalt zu schützen, das heißt vor staatlicher und institutioneller Gewalt ebenso wie vor Gewalt innerhalb der Familie; bei allen Verwaltungsvorgängen, die Minderjährige betreffen, müssen diese nach ihrer Meinung gefragt und ihr Wille berücksichtigt werden.

Während die USA die UN-Kinderrechtskonvention übrigens noch nicht ratifiziert haben, ist sie in den allermeisten Ländern, darunter auch Deutschland, inzwischen Standard und doch fällt die Bilanz nach fast drei Jahrzehnten UN-Kinderrechtskonvention zwiespältig aus. Positiv ist, dass Kinderrechte universell anerkannt werden:

Das Recht der Kinder ist Gegenstand der Politik geworden. Die gröbsten Verstöße werden von der öffentlichen Meinung international nicht mehr einfach hingenommen, als handelte es sich um Naturkatastrophen. Manche, etwa die sexuelle Ausbeutung Minderjähriger, gelten mittlerweile sogar als skandalös. Mehrere Dutzend Länder, darunter Frankreich und Deutschland, haben Gesetze mit extraterritorialer Wirkung erlassen, die gegenüber früher eine sehr viel härtere Bestrafung für Kunden minderjähriger Prostituierter vorsehen.

Demgegenüber steht allerdings das reale Kinderelend weltweit. Denken wir allein an all die Kinder, die immer noch hungern: alle 10 Sekunden stirbt ein Kind an den Folgen seiner Mangel- und Unterernährung (weltweit hungern 815 Millionen Menschen und damit 11 Prozent der Weltbewölkerung).

Daneben: (Bürger-)Krieg, durch Menschen verursachte Naturkatastrophen, unzureichende medizinische Versorgung, Gewalt und sexueller Missbrauch – Kinder, die als Arbeitskräfte ausgebeutet werden unter Bedingungen, die ihre Gesundheit oder gar ihr Leben unmittelbar gefährden.

Viele Kinder müssen etwa immer noch in der Landwirtschaft arbeiten (bestehen teilweise sogar auf dieses “Recht”, weil ihre Familien anders nicht durchzubringen wären). Die Landwirtschaft ist derweil ein Sektor, der entgegen den üblichen Vorstellungen einer der gefährlichsten für sie ist: Schutzlos sind sie Maschinen ausgesetzt, sie atmen Pestizide ein, die für ihre kleinen Körper noch giftiger sind als für Erwachsene, sie schleppen Lasten, die ihr noch im Wachstum begriffenes Knochengerüst nicht verkraftet. Auch in Minen, beim Abbau von Gold, Silber und anderen Metallen sowie Edelsteinen werden massenhaft Kinder eingesetzt, als auch bei der Herstellung von Textilien, Teppichen, elektronischen Geräten oder Sprengkörpern.

Auch bei uns gibt es noch viel zu tun

Demgegenüber scheinen die Verhältnisse in unserem Land ausgewogen (wobei das zuweilen auch ein Trugschluss ist).

Aber es gibt sie eben doch, die Baustellen, die dringend bedacht werden wollen. Etwa seelische Gewalt durch den Einfluss neuer Technologien (Cybermobbing) oder die Missachtung der kindlichen Privatsphäre (Stichwort Instagram oder übergeordnet: Datenschutz).

Wie eingangs erwähnt werden Kinder in unserem Grundgesetz außerdem immer noch als Objekte aufgeführt. In Art. 6 GG (Grundgesetz) heißt es: “Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.”

Kurzum: Kein Staat, keine Gesellschaft kann für sich wohl in Anspruch nehmen, die UN-Kinderrechtskonvention umfassend umgesetzt zu haben. Handlungsbedarf besteht vielerorts sowohl in rechtspolitischer als auch in sozial-, gesundheits- und bildungspolitischer Hinsicht. Die Kinderrechte hierzulande ins Grundgesetz aufzunehmen, wäre ein konsequenter und notwendiger Schritt, finde ich (und viele, andere auch – einige, andere hingegen nicht), Kinder auch verfassungsrechtlich endlich als eigenständige Subjekte zu begreifen, die abseits ihrer Eltern Rechte haben.