Elterngeldreform: Das gilt seit September 2021
Zuallererst: Für wen gelten die Änderungen durch die Elterngeldreform denn überhaupt?
Ganz wichtige Frage, weil es immer wieder Verwirrung gibt: Die Änderungen gelten nur für Eltern, deren Kinder ab dem 01. September 2021 geboren sind.
Und nein, das Datum des Elterngeldantrags ist nicht entscheidend. Auch dann nicht, wenn ein Elternteil erst im Jahr 2022 Elterngeld beziehen möchte, das Kind aber vor dem 01. September 2021 geboren ist. Entscheidend ist immer das Geburtsdatum des Kindes.
Einzige Ausnahme: Bei Adoptionen gilt nicht der Geburtstag des Kindes, sondern der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes.
Alles klar! Im Vorgespräch hast du erwähnt, dass es eine Erhöhung bei der zulässigen Arbeitszeit gibt?
Genau! Bisher durften die Eltern während der Elternzeit und während des Elterngeldbezugs höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Grenze wurde auf 32 Wochenstunden angehoben.
Gilt das für den Partnerschaftsbonus auch?
Ja, auch beim Partnerschaftsbonus wurde die Arbeitszeit verändert. Bisher mussten Eltern, um den Partnerschaftsbonus bekommen zu können, zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Seit September sind es mindestens 24 Stunden und höchstens 32 Stunden pro Woche.
Aber es gibt noch mehr Änderungen beim Partnerschaftsbonus. In der Vergangenheit haben ich – und andere – immer wieder kritisiert, dass die Regeln zur Einhaltung sehr streng waren. Mit der Reform ist der Partnerschaftsbonus nun flexibler geworden:
Die Eltern können jetzt selbst entscheiden, ob sie den Partnerschaftsbonus für vier, drei oder zwei Monate beantragen möchten. Und sie müssen nur noch im Ausnahmefall und auf Nachfrage der Elterngeldstelle nachträglich Nachweise über die Arbeitszeit während der entsprechenden Lebensmonate erbringen.
Was war nochmal, wenn jemand während der Teilzeit in Elternzeit ins Krankengeld gefallen ist?
Bisher wurde – abgesehen von den Corona-Sonderregeln – das Elterngeld gekürzt, wenn während des Elterngeldbezugs bei Teilzeitarbeit Krankengeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Diese Kürzung des Elterngeldes bei Lohnersatzleistungen im Bezug ist durch die Reform weggefallen.
Und Eltern von Frühchen werden finanziell nun bessergestellt?
Ganz genau! Durch die Reform gibt es mehr Unterstützung für Frühchen-Eltern. Abhängig von der Anzahl der Wochen, die das Kind früher geboren wurde, erhöht sich der Anspruch auf Elterngeld:
- sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Elterngeldmonat
- acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Elterngeldmonate
- 12 Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Elterngeldmonate
- 16 Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Elterngeldmonate
Finanziert werden diese Monate durch eine andere Änderung, richtig?
Ja, die Grenze für Spitzenverdiener wurde gesenkt. Bisher war es so, dass Paare keinen Anspruch auf Elterngeld hatten, wenn sie im Jahr vor der Geburt des Kindes mehr als 500.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen hatten. Diese Grenze ist gesunken auf 300.000 €. Und durch das hierbei eingesparte Elterngeld werden die Frühchen-Monate finanziert.
Was hat sich denn bei der Ausklammerung von z. B. Monaten mit Mutterschaftsgeld verändert?
Grundsätzlich ist es ja so, dass Monate, in denen z. B. Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde, bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben und durch davorliegende Monate ersetzt werden.
Neu ist nun, dass angestellte Eltern, die durch die Ausklammerung bestimmter Monate schlechter gestellt sind bei der Berechnung des Elterngeldes als ohne die Ausklammerung, im Elterngeldantrag auf die Ausklammerung verzichten können.
Und Eltern mit nur geringen selbstständigen Nebeneinkünften können nun mehr Elterngeld bekommen?
Ja, auch das ist möglich. Und zwar gibt es bei der Festlegung des Bemessungszeitraums nun ein Antragsrecht.
Wenn ein Elternteil neben seinem Hauptjob als Angestellte*r nur geringe Nebeneinkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit hat, wurde dieser Elternteil bisher trotzdem als “Antragsteller*in mit Mischeinkünften” behandelt.
Das hatte zur Folge, dass der Bemessungszeitraum nicht mehr die 12 Monate vor dem Geburtsmonat, sondern das Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt ist. Das kann negative Auswirkungen haben, wenn die Person in dem entsprechenden Jahr z. B. noch studiert hat und somit keine Einkünfte hatte.
Jetzt gibt es in diesen Fällen ein Antragsrecht, wenn die selbstständigen Einkünfte im Schnitt weniger als 35 € pro Monat betragen haben. Mit dem Antrag lässt sich dann entscheiden, welcher Zeitraum als Bemessungszeitraum zugrunde gelegt wird.
Und was hat sich noch geändert?
Die letzte Änderung kam eher still und leise: bisher konnte Elterngeld Plus bis zum 46. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. In den neuen Antragsformularen habe ich dann plötzlich gesehen, dass Elterngeld Plus unter Einhaltung der sonstigen Regeln nun nur noch bis zum einschließlich 32. Lebensmonat des Kindes bezogen werden kann.
Puh, das sind aber eine ganze Reihe von Änderungen!
Das stimmt! Ihr seht: Das Thema Elterngeld ist komplex und es lohnt sich, sich frühzeitig damit zu beschäftigen. Denn nur, wenn die (werdenden) Eltern wissen, aus welchen Möglichkeiten sie wählen können und welche Hürden sie umgehen sollten, können sie kluge Entscheidungen treffen.
Vielen Dank, Gesa!
Wenn du Fragen hast oder mehr Informationen rund um das Thema Elterngeld & Co suchst, dann schau doch mal bei Gesa vorbei (www.gesaselterngeldberatung.de). Sie freut sich immer, von dir zu hören!
Über Gesa: Gesa hat Verwaltungs- und Politikwissenschaften studiert, hat zwei Kinder und ist Gründerin von Gesas Elterngeldberatung. Sie hilft (werdenden) Eltern, den Papierkram rund um die Geburt schnell und unkompliziert zu meistern.
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