Kündigung in der Schwangerschaft – Eine Geschichte
Aber erstmal zu meiner Bekannten, nennen wir sie Katarina.
Katarina hat zwei Jobs, bei beiden befindet sie sich in Probezeit. Plötzlich meldet sich der Bandscheibenvorfall wieder zurück, sie kann kaum gehen. Zudem wird festgestellt, dass sie in der 6. Woche schwanger ist (wahrscheinlich hängen Bandscheibenvorfall und Schwangerschaft zusammen, da sich am Anfang durch Hormone die Muskulatur lockert). Sie wird fünf Wochen krank geschrieben. Schmerzmittel kann sie wegen der Schwangerschaft so gut wie keine nehmen. Katarina hat zwei Jobs: Einen in der Gastronomie und einen weiteren im Büro. Vier Wochen vergehen. Sie macht sich Sorgen um ihre Jobs und bittet beide Arbeitgeber um einen Gesprächstermin. Sie will beide über ihre Schwangerschaft informieren.
Gekündigt in der Probezeit
Dann passiert das Unerwartete: Beim Gespräch mit Arbeitgeber Nummer 1 in der Gastro wird ihr gekündigt. Ihr Hinweis auf den Mutterschutz wird mit “Wenn sie damit ein Problem haben, können sie gerne innerhalb von drei Wochen Einspruch/Klage beim Arbeitsgericht einreichen — der Kündigungsschutz gilt nicht in der Probezeit oder bei befristeten Arbeitsverträgen.” beantwortet.
Arbeitgeber Nummer zwei gratuliert zur Schwangerschaft, meldet sich dann aber später telefonisch und bittet Katarina sich ein Beschäftigungsverbot von ihrer Ärztin zu holen: Der Job sei ja schon stressig und mit dem Rückenproblem und Schwangerschaft nicht machbar. Katarina ist also quasi joblos – in der ersten unsicheren Zeit ihrer Schwangerschaft und hat viele Sorgen und Fragen:
Was bedeutet das alles? Kündigung obwohl schwanger? Beschäftigungsverbot für einen Bürojob, schon so früh am Anfang der Schwangerschaft? Was ist zu tun? Was bedeutet das für mich und mein Einkommen und meine Schwangerschaft?
Beschäftigungsverbote für eine gesunde Schwangere?
Sie informiert sich, holt sich Hilfe bei einer Anwältin und setzt ein Schreiben für Arbeitgeber 1 mit einer schriftlichen Bestätigung ihrer Frauenärztin über ihre Schwangerschaft auf (Wichtig, der Arbeitgeber muss informiert werden, sonst greift der Mutterschutz nicht!) und den Hinweis auf § 9 des Mutterschutzgesetzes: