Mehr Netto vom Brutto: Steuerfreie Extras für (angestellte) Eltern

Steuerfreie Extras
Ein wenig Motivation vorab: Als Angestellter ist man ja nicht per se dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Aber in den meisten Fällen lohnt es sich - ist hier und da immer etwas herauszuschlagen: speziell für uns Eltern sieht der Gesetzgeber das eine oder andere Vehikel vor, die Steuerbelastung zu drücken - auch abseits des Ehegattensplitting. Zu letzterem hat übrigens gerade erst Heribert Prantl einen sehr lesenswerten Artikel in der Süddeutschen geschrieben. Findet ihr hier.

Wir wollen uns hier aber heute nicht der Lohnsteuererklärung widmen, sondern einer anderen Steuerstellschraube, um die – nach meiner Erfahrung – die allerwenigsten wissen: Steuerfreie Extras.

Was sind Steuerfreie Extras?

Der Gesetzgeber sieht eine ganze Palette an steuer- und abgabenfreien Zuschüssen vor, mit denen Unternehmen das Gehalt ihrer Arbeitnehmer jährlich um einige hundert Euro aufstocken können. Und zwar ohne, dass es den Chef schmerzt! Unternehmen können die Steuerfreien Extras an ihre Mitarbeiter von der Steuer absetzen, sie kosten die Firma, die Agentur, das Büro deshalb: null.

Besonders interessant sind Steuerfreie Extras übrigens oft anstelle einer Gehaltserhöhung. Nehmen wir einmal das Beispiel Betreuungskosten für Kita-Kinder: Bezahlt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter etwa jeden Monat 150 Euro als Kita-, Tagesmutter- oder Krippen-Zuschuss, kommt dabei für den Angestellten mehr bei rum, als wenn sein Bruttogehalt jeden Monat um diesen Betrag aufgestockt würde. Netto würden bei einer Gehaltserhöhung von monatlich 150 Euro (Brutto) nämlich nur knapp 70 Euro (Netto) mehr auf dem Konto landen. Wohingegen der Kita-Zuschuss des Chefs steuer- und abgabenfrei ist.

Neben den regulären Betreuungskosten ist für uns Eltern sicher auch sehr interessant, dass Unternehmen seit Anfang 2015 die Betreuung unserer Kinder abseits von Kita und Tagesmutter bezuschussen können. Wer etwa eine Nanny engagieren muss, um spontan an einem Job-Termin am Abend teilzunehmen oder einer Betreuung abseits der Kita für ein etwa krankes Kind bedarf – kann sich das vom Chef zurückholen. Bis zu 600 Euro im Jahr darf der Betrieb ohne Abzüge auf das eigentliche Gehalt drauflegen, wenn es um die kurzfristige Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahre oder pflegebedürftigen Angehörigen geht. Und zwar zusätzlich!

Eine kleine Tücke gilt es zu beachten: Der Zuschuss zur Kita sollte nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden. Würde der Kita-Beitrag nämlich als Klausel in den Einstellungsvertrag aufgenommen, müssten darauf Steuern abgeführt werden. Wird der Zuschuss hingegen freiwillig und über den Arbeitsvertrag und den ohnehin geschuldeten Lohn hinaus gewährt – zum Beispiel anstelle einer Gehaltserhöhung –, muss er nicht besteuert werden. Das gilt sowohl für die Nutzung von Betriebskindergärten als auch für die Unterbringung der eigenen Kinder in einer externen Einrichtung.

Steuerfreie Extras abseits der Kinderbetreuung

Abseits der Betreuung unserer Kinder gibt es außerdem eine ganze Reihe an Gehaltsextras, über die man mit seinem Chef feilschen kann: Eine Monatskarte für die Öffentlichen Verkehrsmittel etwa, einen Zuschuss zum Essen, ein neues Handy, Personalrabatte, einen Yoga-Kurs, einen Einkaufsgutschein. Selbst den Friseurbesuch könnten sich Angestellte vom Unternehmen bezahlen lassen. Ich habe in Gehaltsverhandlungen eigentlich immer irgendwann eine BahnCard mit ins Rennen gebracht und letztlich auch durchgesetzt.

Die Süddeutsche Zeitung hat in diesem Artikel sehr dezidiert aufgeführt, für welche Bereiche welche steuerfreien Boni denkbar sind.

Auch eine Option: Nachgelagerte Besteuerung

Eine Möglichkeit, langfristig Steuern zu sparen, lässt sich übrigens auch über die Vergütung von Überstunden einrichten. Anstatt Überstunden abzufeiern oder sich auszahlen zu lassen, kann man den Arbeitgeber bitten, Überstunden in ein Arbeitszeitkonto zu überführen. Der Lohn für diese gespeicherten Stunden würde in diesem Szenario erst mit dem Renteneintritt ausgezahlt. Diesem Ansatz zugrunde liegt die Überlegung, dass sich der Steuersatz im Rentenalter insgesamt vermindert und von den aufgeschobenen Stunden im Alter deshalb Netto mehr übrig bliebe als bei einer direkten Auszahlung.

Mehrere gestaffelte Steuerextras nebeneinander möglich

Steuerfreie Extras dürfen übrigens auch gekoppelt ausgezahlt werden: Etwa der Krippen-Zuschuss plus Essensbeitrag oder das Monatsticket für den Bus plus Rückenkurs. Unternehmen müssen in einem solchen Fall aber darauf achten, dass die einzelnen Extras in der Summe nicht über einen maximalen Betrag hinausgehen. Bei Personalrabatten darf die Summe der Steuervorteile etwa einen Freibetrag von 1.080 nicht überschreiten.

Und auch gut zu wissen: Soweit die steuerfreien Zuwendungen explizit im Gesetz aufgeführt sind, muss der Fiskus sie  anerkennen. Einige Beispiele an steuerfreien Leistungen hat der Gesetzgeber hier geregelt: § 3 EStG.