Sollte man wirklich mal machen: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Da die Mehrheit der Deutschen weder die eine noch die andere Verfügung bzw. Vollmacht aufgesetzt hat (Na, fühlt ihr euch ertappt?) – oder, sofern sie aufgesetzt wurde, diese häufig fehlerhaft und unvollständig ist, – hab ich mich mal mit Volker Knopke zusammengesetzt. Er ist Anwalt (u.a. für Medizin- und Arzthaftungsrecht) und er hat mir genau erklärt, warum JEDER eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht braucht, was drin stehen muss und was geschieht, wenn man weder die eine noch die andere verfasst hat.
Also, tut euch und euren Familien einen Gefallen: Lest das Interview und nehmt diese, zugegeben, unliebsame Aufgabe in Angriff. Ihr nehmt euch und euren Liebsten damit eine schwere Last von den Schultern. Denn nichts ist schlimmer für eure Angehörigen, wenn sie, erstens, nicht wissen, was ihr euch im Fall eines folgenschweren Unfalls oder einer gravierenden Erkrankung gewünscht hättet und sie, zweitens, nicht agieren können, weil ihr ihnen keine Entscheidungsgewalt erteilt habt.
Volker, mit wenigen verständlichen Worten erklärt: Was genau ist eine Patientenverfügung?
Es gibt zahlreiche Definitionen, was unter einer Patientenverfügung zu verstehen ist und was mit dieser geregelt werden kann. Bricht man alle Definitionen auf das Wesentliche runter, dann ist darunter ein vorsorglicher, schriftlich manifestierter Wille einer Person zu verstehen, die im Falle der Entscheidungsunfähigkeit regelt, welche medizinische Maßnahmen sie sich wünscht und welche nicht. Seit dem Jahr 2009 existiert dafür auch eine gesetzliche Definition im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Warum ist es so wichtig, das wirklich jeder Erwachsene – vor allem, wenn er/sie Kinder hat -, eine solche Patientenverfügung aufgesetzt hat?
Weil sie persönliche Sicherheit und Unabhängigkeit durch Selbstbestimmung garantiert. Ohne Patientenverfügung entscheiden andere Personen über die medizinischen Behandlungsmaßnahmen, egal ob diese von der betroffenen Person, die ihren Willen in dieser Situation nicht äußern kann, erwünscht sind.
Können sich die Vertreter und die Ärzte nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen des Betroffenen entspricht, muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden. Die Ärzte unterliegen dem ethischen Grundsatz Leben zu erhalten und dementsprechend lebenserhaltende Maßnahmen zu ergreifen. Das hat zur Folge, dass alle notwendigen Maßnahmen seitens der Ärzte ergriffen werden, um diesem Grundsatz zu folgen.
Gibt es keine Patientenverfügung, dann wird ein Betreuer einbestellt, um über den weiteren Fortgang zu bestimmen. Das können Familienangehörige oder sogar Freunde sein. Wenn keine geeignete Person gefunden wird, kommt ein Berufsbetreuer zum Einsatz. Die Patientenverfügung hat den Vorteil, dass in emotional angespannten Situationen, der vorsorgliche Wille des/der Betroffenen eine klare Aussage zur weiteren Behandlungsfortführung gibt.
Kannst du dir erklären, warum nicht einmal jeder zweite Deutsche ein solches Dokument verfasst hat? Ist die Aufklärung darüber im Land zu gering?
Die Informationen über eine Patientenverfügung werden in der Bevölkerung immer noch zu wenig verbreitet. Und nach wie vor existiert bei vielen der Irrglaube, dass eine Patientenverfügung nur für ältere Personen relevant sei. Insbesondere in der aktuellen Zeit sollte jedem bewusst sein, dass sich eine Erkrankung nicht vorher langsam ankündigt und unabhängig vom Alter eintreten kann.
Die Aufklärung über die Möglichkeit und den Sinn einer Patientenverfügung wird zwar seit Jahren betrieben, ist aber leider nicht fruchtbar. Es gibt zahlreiche Werbe- und Aufklärungskampagnien, u.a. auf den Internetseiten der Bundesregierung oder des Bundesgesundheitsministeriums, allerdings muss man die konkret suchen. Somit erreichen diese Informationen nur die Personen, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen. Viel wichtiger wäre es, die Informationen über eine Patientenverfügung zielgerichtet an die Bevölkerung zu richten- und zwar über die direkte, und eben nicht nur die indirekte Aufklärung. Man sollte dabei aber immer betonen, dass es sich um eine optionale und keine verpflichtende Entscheidung handelt. Aber um überhaupt eine solche Entscheidung zu fällen, bedarf es zumindest der Kenntnis von dieser Option.
Was genau kann ich in einer Patientenverfügung erklären und was nicht?
In einer Patientenverfügung erklärt der/die Verfügende, welche bestimmten Behandlungsmaßnahmen in einer bestimmten medizinischen Situation seiner/ihrer Einwilligungsunfähigkeit gewünscht sind und welche nicht. Hier können also u.a. Maßnahmen der Lebenserhaltung, der Schmerz- und Symptombehandlung, die künstliche Beatmung und Ernährung, die Maßnahmen der Wiederbelebung, die Dialyse sowie die Zugabe von Bluttransfusionen geregelt werden. Darüber hinaus ist es möglich über den Behandlungsort (Krankenhaus, Hospiz oder Zuhause), die ärztliche Schweigepflicht oder die Organspende zu entscheiden. Die einzelnen Szenarien müssen so konkret wie möglich beschrieben werden, damit die Regelungen und Wünsche des Betroffenen rechtsverbindlich beachtet werden. Je allgemeiner die Erklärungen sind, desto mehr Interpretationsspielraum besteht für Dritte, sodass bei Eintritt eines vermeintlich geregelten Szenarios, der schriftlich niedergelegte Wunsch nicht umgesetzt werden kann.
Zwar werden unkonkret beschriebene Szenarien zu Interpretationszwecken herangezogen, allerdings geht damit auch eine erhebliche Zeitverzögerung und oft auch auch Streit zwischen den Berechtigten untereinander bzw. den Ärzten einher. Und das entspricht letztlich nicht dem Sinn und Zweck der Erklärungen in einer Patientenverfügung.
Ein absolutes No-Go ist der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe, die in Deutschland rechtlich nicht möglich ist. Anders sieht es bei Regelungen der passiven Sterbehilfe aus, also dem Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen. Dabei hat dann nicht mehr die Heilung der Erkrankung den Vorrang, sondern leidensgerechte und leidenslindernde Maßnahmen, die den Sterbeprozess nicht künstlich verlängern.
Gibt es bei der Formulierung meines Willens formelle Vorgaben – neben der konkreten Beschreibung der gewünschten Maßnahmen?
Ja, es gibt zwingende formelle Voraussetzungen, die unbedingt eingehalten werden müssen, damit eine solche Verfügung wirksam ist. So muss eine Patientenfügung schriftlich niedergelegt werden, d.h. entweder handschriftlich oder elektronisch, wobei jeweils die eigenhändige Unterschrift unter dem Dokument notwendig ist. Außerdem muss die erklärende Person im Moment der Erstellung und Bestätigung des Willens im Besitz ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit sein. Das bedarf unter Umständen einer Bestätigung durch einen Arzt und sollte auch in der Verfügung dokumentiert werden. Ebenfalls sollte man darauf achten, dass die Patientenverfügung einen persönlichen Willen bekundet – das bedeutet, sie kann nicht durch einen Vertreter abgeschlossen werden. Außerdem muss der/die Verfügende volljährig sein und er/sie muss mit Vorname, Name, Geburtsort und Wohnanschrift genannt werden. Letztendlich sollte das Dokument noch mit einem Datum versehen sein.
Muss die Patientenverfügung vom Notar beglaubigt werden, damit sie auch anerkannt wird?
Nein. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht notwendig.
Was hälst du von den Patientenverfügungs-Vordrucken, die sich jeder im Internet herunterladen kann?
Es gibt im Internet sowohl gute als auch schlechte Vordrucke. Für den Laien ist der Unterschied oft nicht ersichtlich, wenn er die notwendigen Inhalte einer Patientenverfügung nicht kennt. Ich habe Vordrucke gesehen, die einerseits viel zu wenig regeln und andere, die über das Ziel hinausschießen, formell unwirksam sind oder völlig falsche Regelungen treffen. Eine Patientenverfügung sollte sich immer den konkreten und persönlichen Bedürfnissen des Verwenders annehmen und das schaffen tatsächlich die wenigsten allgemein formulierten Vordrucke. Die häufigsten Ärgernisse sind hier die ungenauen Formulierungen, die letztendlich zur Folge haben können, dass einzelne Regelungen und ggf. die gesamte Patientenverfügung unwirksam sein können.
Ist es also ratsam, bei der Formulierung der Patientenverfügung einen Rechtsexperten zu Rate zu ziehen? Und was kostet so eine Beratung im Schnitt?
Das Hinzuziehen eines Experten ist der sicherste Weg für die Erstellung und die letztendliche Wirksamkeit einer Patientenverfügung. Nicht nur, dass vor Erstellung einer solchen Verfügung eine detaillierte Beratung über den Inhalt, Bedarf und die konkreten Wünsche des Einzelnen einhergeht. Es werden hier auch Optionen aufgezeigt, wann eine Patientenverfügung anzupassen wäre, wie diese im Bedarfsfall herangezogen wird, wer Kenntnis darüber haben sollte und noch vieles mehr.
Eine solche Beratung ohne die Erstellung einer Patientenverfügung, sprich eine Erstberatung, kann bei einem Rechtsanwalt bis zu 226,10 Euro kosten. Für die Erstellung fallen dann weitere Kosten an. Rechtsanwälte unterliegen dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und danach bestimmen sich die Gebühren. Im Schnitt liegen die Kosten bei etwa 600 Euro, können aber – je nach Aufwand – auch niedriger oder höher ausfallen. Aufgrund der Komplexität einer Patientenverfügung lohnt sich der finanzielle Aufwand, weil er unliebsamen Problemen vorbeugt, wie eben deren Unwirksamkeit.
Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?
Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung ohne zeitliche Begrenzung gültig. Erst mit dem Tod verliert sie ihre Gültigkeit, sofern nicht im Voraus ein Widerruf erfolgte. Eine Patientenverfügung kann jederzeit geändert werden, sodass der/die Verfügende mit Abschluss nicht dauerhaft an sie gebunden ist. Es ist ratsam, eine Patientenverfügung etwa alle zwei Jahre zu überprüfen und dann ggf. zu erneuern bzw. an die aktuellen Wünsche anzupassen.
Kann ich mich als Patient wirklich darauf verlassen, dass mein Wille von den Ärzten berücksichtigt wird?
Die Patientenverfügung allein reicht nicht aus, um den Willen des Verfügenden rechtswirksam durchzusetzen. Denn wie soll das geschehen, wenn keine Kontrollinstanz existiert oder die Ärzte die Wünsche nicht kennen? Hier kommen u.a. die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht ins Spiel.
Mit der Betreuungsverfügung hat der Verfügende die Möglichkeit, vorsorglich eine Person zu benennen, die als Betreuer fungieren soll. Damit wird die benannte Person durch das Betreuungsgericht als Betreuer bestellt, sofern keine Gründe gegen die Bestellung und den schriftlich niedergelegten Wunsch ersichtlich sind. Der/die Betreuer*in hat dann die Möglichkeit über die medizinische Versorgung und Pflege zu bestimmen, sodass er/sie letztendlich für die Durchsetzung der Patientenverfügung Sorge zu tragen hat.
Noch einen Schritt weiter geht die Vorsorgevollmacht: Sie erlaubt einer Person, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln und zu entscheiden, wobei die Gefahr des unkontrollierten Missbrauchs stets zu beachten ist, da die Entscheidungen im Regelfall nicht durch ein Gericht vorab überprüft werden.
Ab 1. Januar 2023 soll eine Gesetzesnovelle in Kraft treten, die Ehegatt*innen das Notvertretungsrecht ermöglicht. Sofern keine Patientenverfügung existiert, können Verheiratete somit Entscheidungen über die medizinische Behandlung des erkrankten Ehepartners treffen. Allerdings ist das Recht zur Gesundheitsfürsorge nur auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt. Darüber hinaus müsste ein Betreuer bestellt werden.
Heißt das, immer wenn ich einen Patientenverfügung schreibe, ist es ratsam gleich auch eine Vorsorgevollmacht mit zu formulieren?
Ja, auf jeden Fall. Bei einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens stellvertretend beauftragt, für den Vollmachtgeber zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen. Das kann entweder umfassend oder für begrenzte Bereiche erfolgen (wie eben im medizinischen Notfalll). Die Vorsorgevollmacht ist also dann von Bedeutung, wenn für einen bestimmten Zeitraum, sei dieser zeitlich beschränkt oder auf Dauer angelegt, die allgemeinen Dinge des Lebens nicht mehr bewältigt werden können. Somit sollte neben einer Patientenverfügung, die in gesundheitlichen Krisensituation gebraucht wird und die medizinischen Maßnahmen betrifft, auch dieser Bereich unbedingt mit geregelt werden.
Und was geschieht, wenn man keine Vorsorgevollmacht formuliert hat? Was gilt dann?
Ganz wichtig ist: Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für die betroffene Person entscheiden, wenn keine entsprechende Vollmacht im Sinne einer Vorsorgevollmacht besteht. Damit kann es zu der Situation kommen, dass existentielle Entscheidungen nicht zeitnah getroffen werden können. Das zuständige Amtsgericht würde in bestimmten Fällen einen Dritten, also im Zweifelsfall eine unbekannte Person, als rechtlichen Betreuer einsetzen. Diese würde dann für den Betreuten vorübergehend oder dauerhaft handeln. Um das zu verhindern, ist eine Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht also immens wichtig.
Was muss in einer Vorsorgevollmacht konkret drin stehen?
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf bestimmte oder alle Bereiche des Lebens erstrecken. Bei vollumfänglicher Ausdehnung spricht man von einer Generalvollmacht.
Dem Bevollmächtigten können eine Vielzahl an Angelegenheiten übertragen werden – darunter die Gesundheitsfürsorge, die Erteilung von Untervollmachten, die Vertretungsberechtigungen vor Gerichten, Behörden oder Versicherungen, die Vornahme von Immobiliengeschäften, Unternehmensgeschäften und Schenkungen, den generellen Umfang der Vermögensvorsorge sowie die zeitliche Geltung der Bevollmächtigung nennen.
Wie viele Personen kann ich bestimmen, die über meine Belange entscheiden, wenn ich es nicht mehr kann?
Es können mehr als eine Person als Bevollmächtigte eingesetzt werden. Dabei unterscheidet man zwischen Einzelvollmachten, Doppelvollmachten und Ersatzvollmachten. Bei der Einzelvollmacht werden mehrere Einzelvollmachten für bestimmte Teilbereiche erteilt. Jeder Bevollmächtigte erhält damit eine eigenständige Bevollmächtigung für den ihm zugewiesenen Teilbereich und handelt unabhängig von den anderen Bevollmächtigten.
Die Doppelvollmacht bedeutet, dass der Vollmachtgeber entweder nur gemeinsam oder auch getrennt voneinander von den Bevollmächtigten vertreten werden kann. Diese Art von Vollmacht ist dann zweckmäßig, wenn ein Bevollmächtigter verhindert sein sollte, sodass dafür der andere Bevollmächtigte handeln kann. Auch wird dadurch der Vollmachtsmissbrauch verringert, da die Bevollmächtigten sich gegenseitig kontrollieren können.
Die Ersatzbevollmächtigung kommt dann zur Anwendung, wenn der Hauptbevollmächtigte ausfallen sollte, sodass als Ersatz ein neuer Bevollmächtigte zur Verfügung steht. Dadurch würden keine Versorgungslücken entstehen und das Handeln für den Vollmachtgeber wäre gesichert.
Reicht meine eigene Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht aus oder müssen auch die von mir erwähnten Betreuungspersonen unterschreiben?
Eine solche Bevollmächtigung ist einseitiger Natur, sodass eine Unterschrift der Bevollmächtigten nicht notwendig ist. Damit reicht die eigene Unterschrift aus.
Wie oft muss eine Vorsorgevollmacht aktualisiert werden?
Eine Überprüfung der Vorsorgevollmacht sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen, um deren Inhalt ggf. abzuändern und auf veränderte Lebenssituationen anzupassen oder diese zu bestätigen. Empfohlen wird ein zeitlicher Turnus von zwei Jahren.
Ist es auch hier ratsam, einen Experten bei der Formulierung der Vorsorgevollmacht zu Rate zu ziehen? Und mit welchen Kosten muss ich da rechnen?
Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht ist komplex, sodass ich zu einer anwaltlichen Zuhilfenahme raten würde. Je nachdem, was die Vorsorgevollmacht beinhaltet, fallen Kosten im unteren dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich an.
Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden?
Das kommt darauf an. Wenn sich die Bevollmächtigung auf notarielle Vertragsabschlüsse beziehen soll, z.B. beim Kauf bzw. Verkauf von Grundstücken bedarf es immer der notariellen Form, sodass dann auch die Vorsorgevollmacht dieser Form entsprechen muss. In anderen Fällen braucht es keine notarielle Beglaubigung.
Was genau ist das Zentrale Vorsorgeregister? Und was kostet es, dort registriert zu sein?
Das Zentrale Vorsorgeregister hat die Aufgabe, den Betreuungsgerichten über die Existenz von Vorsorgeverfügungen zu informieren. Damit sollen unnötige Betreuungsverfahren vermieden werden. Außerdem können in diesem Register auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert werden. Pro gespeicherter Vollmacht werden zwischen 20 und 26 Euro erhoben.
Lieber Volker, hab ganz vielen Dank für die vielen nützlichen Infos und für deine Zeit!
Ich habe es übrigens so gehandhabt: Ich habe mir beim Bundesjustizminsterium die Vordrucke bzw. Textbausteine für eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht heruntergeladen. Hab diese nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt bzw. auf mich angepasst und bin dann damit zu einem Anwalt gegangen, der daraufhin alle Punkte überprüft hat.
Titelfoto: Green Chameleon